OLG Brandenburg - Urteil vom 04.10.2021
1 U 8/21
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; StGB § 186;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 169/19

Unterlassung von Behauptungen in Chats sozialer MedienAbgrenzung einer Meinungsäußerung von einer TatsachenbehauptungFormulierungen mit herabsetzendem und unangemessenem Charakter

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.10.2021 - Aktenzeichen 1 U 8/21

DRsp Nr. 2021/16663

Unterlassung von Behauptungen in Chats sozialer Medien Abgrenzung einer Meinungsäußerung von einer Tatsachenbehauptung Formulierungen mit herabsetzendem und unangemessenem Charakter

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts Cottbus vom 23. Dezember 2020 hinsichtlich der Widerklage aufgehoben und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 60 %, der Beklagte zu 1) 30 % und der Beklagte zu 2) 10 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger zu 50 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 75 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten der Berufung haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 1) zu 40 % zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger zu 50 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in voller Höhe zu tragen. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert der Berufung wird auf 13.750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1;