Der Kläger verlangt von der Beklagten, die - auch während des Klageverfahrens fortdauernde - Anmahnung einer Forderung der Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Nord (im Folgenden: "Familienkasse Nord") auf Rückzahlung von Kindergeld zu unterlassen.
Mit Bescheid vom 16. August 2019 hob die Familienkasse Nord gegenüber dem Kläger die Festsetzung des Kindergeldes für seine beiden Kinder A und B für den Zeitraum von August 2018 bis einschließlich Dezember 2018 auf und forderte ihn zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum erhaltenen Kindergeldes in Höhe von ... EUR auf. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid keinen Einspruch ein.
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