BGH - Urteil vom 21.01.2021
I ZR 207/19
Normen:
KUG § 22 S. 1; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; KUG § 23 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GRUR 2021, 643
MDR 2021, 826
NJW 2021, 1311
WRP 2021, 484
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 216/18
OLG Köln, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 39/19

Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung des Bildes und des Namens des Schauspielers Sascha Hehn für Werbezwecke in der Bild Zeitung; Kein Anspruch auf Auskunftserteilung über die betreffende Druckauflage der Bild am Sonntag; Vorliegen der Wiederholungsgefahr

BGH, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen I ZR 207/19

DRsp Nr. 2021/2849

Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung des Bildes und des Namens des Schauspielers Sascha Hehn für Werbezwecke in der Bild Zeitung; Kein Anspruch auf Auskunftserteilung über die betreffende Druckauflage der "Bild am Sonntag"; Vorliegen der Wiederholungsgefahr

Ein Foto, das eine prominente Person zeigt und von einem breiten Publikum als Symbolbild (hier: für eine Kreuzfahrt) angesehen wird, darf - selbst in einem redaktionellen Kontext - nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels (hier: über ein Gewinnspiel, dessen Hauptgewinn eine Kreuzfahrt ist) genutzt werden. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die nach §§ 22, 23 KUG vorzunehmende umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 2019 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrags 2 zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Januar 2019 auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert.

Die Klage wird hinsichtlich des auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrags 2 abgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Normenkette:

KUG § 22 S. 1; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1;