OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.06.2023
11 U 14/23 (Kart)
Normen:
§ 19 Abs 1 GWB; § 20 GWB; § 86a HGB; § 19 Abs 2 Nr 1 GWB;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 43/22

Unterlassungsansprüche von Vertragshändlern eines Kfz-Herstellers hinsichtlich der flächendeckenden Kündigung bestehender Verträge und des Angebots auf Neuabschluss

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 11 U 14/23 (Kart)

DRsp Nr. 2023/10985

Unterlassungsansprüche von Vertragshändlern eines Kfz-Herstellers hinsichtlich der flächendeckenden Kündigung bestehender Verträge und des Angebots auf Neuabschluss

Wenn ein Generalimporteur von Kraftfahrzeugen seinen Vertragshändlern in Verbindung mit der Kündigung der bisherigen Vertriebsverträge den Abschluss neuer Vertriebsverträge anbietet, die vor dem Ablauf der Kündigungsfrist beginnen und eine völlig neue Konditionenstruktur beinhalten, dann kommt es für eine kartellrechtliche Beurteilung dieses Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Behinderung im Wesentlichen darauf an, ob er in unzulässiger Weise Druck ausübt, um die bisherigen Vertragshändler zu einem Abschluss der neuen Vertriebsverträge zu bewegen.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Kammer für Handelssachen - vom 17.01.2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 155.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 19 Abs 1 GWB; § 20 GWB; § 86a HGB; § 19 Abs 2 Nr 1 GWB;

Gründe

I.