FG Köln - Urteil vom 25.05.2023
11 K 1306/20
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Unterliegen des Krankengeldes dem Progressionsvorbehalt

FG Köln, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 11 K 1306/20

DRsp Nr. 2023/8815

Unterliegen des Krankengeldes dem Progressionsvorbehalt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin erzielte zu Beginn des Jahres 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Infolge ihrer Erkrankung wurde sie arbeitsunfähig und erhielt in der Zeit vom ....2018 bis ....2018 Krankengeld, vom ....2018 bis ....2018 Übergangsgeld und vom ....2018 bis ....2018 erneut Krankengeld. Von dem Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. insgesamt ... € einbehalten und abgeführt.

Im Rahmen der Veranlagung setzte der Beklagte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG an. Das von der Klägerin bezogene Krankengeld einschließlich der einbehaltenen und abgeführten Rentenversicherungsbeiträge unterwarf er dem Progressionsvorbehalt. Eine Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben unterblieb.