Die Klägerin betreibt neben einem Baumarkt ein Bauunternehmen mit durchschnittlich 50 bis 70 Arbeitnehmern. Diese setzte sie auf verschiedenen Baustellen im Umkreis von unter 100 km ein. Einige Arbeitnehmer fuhren mit eigenen Fahrzeugen zu den Baustellen. Durchschnittlich 22 Arbeitnehmer beförderte die Klägerin unentgeltlich mit betriebseigenen Kraftfahrzeugen zu den Einsatzorten.
Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung behandelte der Beklagte die Arbeitnehmer Sammelbeförderungen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) und änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 1988 bis 1991 entsprechend.
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