BGH - Beschluss vom 19.04.2022
AnwZ (Brfg) 51/21
Normen:
BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 6/19

Untersagung der Nutzung eines ererbten Anwesens

BGH, Beschluss vom 19.04.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 51/21

DRsp Nr. 2022/8762

Untersagung der Nutzung eines ererbten Anwesens

1. Im Zusammenhang mit Entscheidungen einer Rechtsanwaltskammer widerspricht es nicht dem Demokratieprinzip, dass nur der Aufsichtsbehörde eine umfassende Klagebefugnis zukommt, während Kammermitglieder nach § 112f Abs. 2 S. 2 BRAO eine Klage gegen einen Beschluss nur erheben können, wenn sie geltend machen, durch den Beschluss in eigenen Rechten verletzt zu sein.2. Weder § 79 Abs. 2 S. 1 BRAO noch den sonstigen Normen, die die Zuständigkeiten der Organe der Rechtsanwaltskammer regeln, ist zu entnehmen, dass die Vermögensverwaltungsbefugnis des Präsidiums inhaltlich oder dem Umfang nach beschränkt ist.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Oktober 2021 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten. Sie wenden sich gegen vier Beschlüsse, mit denen die Kammerversammlung der Beklagten am 3. Mai 2019 Anträge betreffend die Nutzung des S. in S. abgelehnt hat.