BGH - Beschluss vom 09.11.2021
VIII ZR 362/19
Normen:
BGB § 134; Berufsordnung § 8 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 336
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 64 O 1580/18
OLG Nürnberg, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 713/19

Untersagung des Erhalts eines Entgelts für die Zuweisung von Patienten hinsichtlich Wirksamkeit eines Kaufvertrags über den Patientenstamm einer Zahnarztpraxis; Ansehen der Berufsordnung der Zahnärzte als Verbotsgesetz

BGH, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 362/19

DRsp Nr. 2022/2294

Untersagung des Erhalts eines Entgelts für die Zuweisung von Patienten hinsichtlich Wirksamkeit eines "Kaufvertrags über den Patientenstamm" einer Zahnarztpraxis; Ansehen der Berufsordnung der Zahnärzte als Verbotsgesetz

1. Der Verkauf eines Patientenstamms ist, anders als der Verkauf einer Arztpraxis im Ganzen, rechtlich nicht möglich.2. § 8 Abs. 5 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 134; Berufsordnung § 8 Abs. 5; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

1. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines "Kaufvertrags [über den] Patientenstamm" einer Zahnarztpraxis.

Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt in Regensburg. Die Beklagte betrieb dort bis zum 30. Juni 2018 ebenfalls eine Zahnarztpraxis, die über einen Stamm von rund 600 Patienten verfügte. Die Parteien unterzeichneten am 25. Mai 2017 mit Blick auf die von der Beklagten beabsichtigte Aufgabe ihrer Praxis einen "Kaufvertrag [über den] Patientenstamm". Der Vertrag sieht in § 1 die Veräußerung des Patientenstamms der privat- und vertragszahnärztlichen Praxis der Beklagten an den Kläger sowie die künftige Versorgung der Patienten durch diesen vor.