BFH - Urteil vom 11.11.2010
VI R 41/10
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 9; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1432/09

Unterscheidung von Barlöhnen und Sachbezügen nach dem Rechtsgrund des Zuflusses; Auswirkung der Art und Weise einer Anspruchserfüllung und Verschaffung eines zugesagten Vorteils durch einen Arbeitgeber auf die Qualifizierung als Barlohn oder Sachbezug; Sachbezug i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1, 9 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Überlassung von an einer beliebigen Tankstelle einlösbaren Benzingutscheinen und späterer Erstattung der Tankkosten durch den Arbeitgeber gegen Vorlage der Gutscheine

BFH, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen VI R 41/10

DRsp Nr. 2011/1896

Unterscheidung von Barlöhnen und Sachbezügen nach dem Rechtsgrund des Zuflusses; Auswirkung der Art und Weise einer Anspruchserfüllung und Verschaffung eines zugesagten Vorteils durch einen Arbeitgeber auf die Qualifizierung als Barlohn oder Sachbezug; Sachbezug i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1, 9 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Überlassung von an einer beliebigen Tankstelle einlösbaren Benzingutscheinen und späterer Erstattung der Tankkosten durch den Arbeitgeber gegen Vorlage der Gutscheine

1. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. 2. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine, wendet er seinem Arbeitnehmer auch dann eine Sache i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu, wenn der Arbeitnehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 9; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.