Im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen werden als wirtschaftliche Einheit bewertet. § 17 EStG knüpft hingegen bezüglich der Selbständigkeit einzelner Geschäftsanteile an einer GmbH an das Zivilrecht an (§ 15 Abs. 2 GmbHG; BFH vom 7.3.1995, BStBl II, 693, 697 m.w.N.). Die Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG stellt zudem keine laufende, sondern eine stichtagsbezogene Gewinnermittlung dar (vgl. BFH, a.a.O.).
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