FG Köln - Urteil vom 14.11.2013
10 K 3244/10
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S 2;

Unterschreiten des sog. Erdienenszeitraums führt nicht zwangsläufig zur Annahme einer vGA

FG Köln, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 10 K 3244/10

DRsp Nr. 2014/17272

Unterschreiten des sog. Erdienenszeitraums führt nicht zwangsläufig zur Annahme einer vGA

Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls kann aus dem Unterschreiten des sog. Erdienenszeitraums nicht auf eine gesellschaftliche Mitveranlassung einer Pensionszusage geschlossen werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation von Zuführungen zu Pensionsrückstellungen sowie die Zahlungen von Versorgungsleistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin ist durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der A Hydraulik GmbH (A).

Die A wurde im Jahr 2000 gegründet und hatte zum damaligen Zeitpunkt vier Gesellschafter, unter anderem Frau B mit 50 %, welche auch Geschäftsführerin war. Im Juni 2003 verstarb Frau B und ihr Ehemann Herr B1 erbte die Anteile, welche er im Oktober 2003 gegen Kaufpreiszahlung in Höhe des Nennwerts mit einem Aufschlag von 49 % an die Mitgesellschafter C und D übertrug.

Vor Eintragung der Klägerin in das Handelsregister schloss diese mit dem Ehemann der Gesellschafterin, Herrn B1, einen Beratervertrag.

Ausweislich des Beratervertrages wurde eine monatliche Vergütung von 10.500 DM gewährt. Ab Mai 2003 sollte lediglich eine monatliche Versorgungsleistung i.H.v. 1500 EUR bezahlt werden.