BFH - Beschluss vom 17.08.2010
X B 190/09
Normen:
§ 116 Abs 2 S 3 FGO; § 56 Abs 1 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2285
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1319/06

UnterschriftserfordernisWiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen X B 190/09

DRsp Nr. 2010/18276

UnterschriftserfordernisWiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen. Das Fehlen der Unterschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und abgesendet worden ist. 2. NV: Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen können, sind vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen. Dabei müssen die Tatsachen - über präsente Beweismittel - glaubhaft gemacht werden.

Normenkette:

§ 116 Abs 2 S 3 FGO; § 56 Abs 1 FGO;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist eingelegt wurde.

1.

Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) einzulegen. Im vorliegenden Fall ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger das angefochtene FG-Urteil vom 20. Oktober 2009 am 2. November 2009 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief daher am 2. Dezember 2009 ab. Die am 2. Dezember 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax eingetroffene Beschwerde war nicht unterzeichnet.

a)