FG Saarland - Urteil vom 20.10.2009
2 K 1319/06
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; AO § 18 Abs. 1 Nr. 2; AO § 19 Abs. 1; EStG 2002 § 7g Abs. 3;

Keine gesonderte Feststellung bei Identität von Wohnsitzfinanzamt und Betriebsfinanzamt zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums; keine Rücklagenbildung nach § 7g EStG in einer nach Betriebsaufgabe erstellten Bilanz; voraussichtlich Investition muss genau bezeichnet sein

FG Saarland, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 2 K 1319/06

DRsp Nr. 2010/23068

Keine gesonderte Feststellung bei Identität von Wohnsitzfinanzamt und Betriebsfinanzamt zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums; keine Rücklagenbildung nach § 7g EStG in einer nach Betriebsaufgabe erstellten Bilanz; voraussichtlich Investition muss genau bezeichnet sein

1. Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist nur dann durchzuführen, wenn das FA, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Geschäftsleitung befindet (Betriebsfinanzamt, § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO), nicht zugleich als Wohnsitzfinanzamt nach § 19 Abs. 1 AO für die Einkommensteuer zuständig ist. Maßgebend sind hierbei die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums. 2. Eine Ansparrücklage nach § 7g EStG kann nicht mehr gebildet werden, wenn der Gewerbebetrieb zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits aufgegeben wurde. Sie kann nicht zurückbehalten oder auf einen anderen Betrieb übertragen werden.