BGH - Vorlagebeschluß vom 05.11.1992
IX ZB 15/92
Normen:
EuGVÜ (Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968- Brüsseler Übereinkommen) Art. 27 Nr. 3 Art. 51 ;
Fundstellen:
EuZW 1993, 195
IStR 1993, 136
NJW 1993, 1616
WM 1993, 574
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 209/90
OLG Stuttgart, vom 04.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 80/90

Unvereinbarkeit einer Entscheidung mit einer Entscheidung, deren Anerkennung geltend gemacht wird

BGH, Vorlagebeschluß vom 05.11.1992 - Aktenzeichen IX ZB 15/92

DRsp Nr. 2004/8538

Unvereinbarkeit einer Entscheidung mit einer Entscheidung, deren Anerkennung geltend gemacht wird

Der Bundesgerichtshof legt gemäß Art 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EGÜbk) (juris: VollstrZustÜbkProt) und Art 2 des Deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S 845) (juris: VollstrZustÜbkProtG) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: 1. Kann eine Entscheidung im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ, mit der diejenige Entscheidung unvereinbar ist, deren Anerkennung geltend gemacht wird, auch ein vollstreckungsfähiger Vergleich sein, der von denselben Parteien vor einem Richter des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, im Laufe eines Rechtsstreits zu dessen Beilegung abgeschlossen worden ist? 2. Falls die Frage bejaht wird: Gilt das für die in diesem Vergleich getroffenen Regelungen insgesamt oder nur für solche, aus denen selbständig gemäß Art. 51 EuGVÜ vollstreckt werden könnte, und möglicherweise erst bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen?

Normenkette: