BGH - Beschluss vom 10.01.2024
XII ZB 510/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 234;
Fundstellen:
MDR 2024, 391
FuR 2024, 199
FamRZ 2024, 638
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 301 F 17/21
OLG Köln, vom 14.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 102/23

Unverschuldete Hinderung des verfahrenskostenhilfebedürftigen Rechtsmittelführers an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels; Einlegung eines wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässigen persönlichen Rechtsmittels und Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für dieses

BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - Aktenzeichen XII ZB 510/23

DRsp Nr. 2024/1770

Unverschuldete Hinderung des verfahrenskostenhilfebedürftigen Rechtsmittelführers an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels; Einlegung eines wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässigen persönlichen Rechtsmittels und Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für dieses

Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - FamRZ 2016, 209).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 14. August 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragsgegners verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 234;

Gründe

I.