Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Juni 2020 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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Die Kläger machen die Feststellung von Abschiebungsverboten geltend.
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