FG München - Urteil vom 26.06.2023
7 K 232/23
Normen:
FGO § 52d S. 1 und S. 4; FGO § 56 Abs. 2;

Unverzügliche Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung einer Klage in der Form des § 52d Satz 1 FGO; Entschließungsermessen des Finanzamts bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes

FG München, Urteil vom 26.06.2023 - Aktenzeichen 7 K 232/23

DRsp Nr. 2023/10585

Unverzügliche Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung einer Klage in der Form des § 52d Satz 1 FGO; Entschließungsermessen des Finanzamts bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes

Stichwort: Für die Frage, ob eine vorübergehende Unmöglichkeit eine Klage in der Form des § 52d Satz 1 FGO einzureichen, unverzüglich i.S.v. § 52d Satz 4 FGO glaubhaft gemacht worden ist, ist die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO entsprechend anzuwenden. Bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes hat das FA neben einem Entschließungsermessen auch darzulegen, warum es ein Zwangsgeld in der festgesetzten Höhe für ermessengerecht hält.

Tenor

1.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung vom 3.6.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2022 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

FGO § 52d S. 1 und S. 4; FGO § 56 Abs. 2;

Gründe

I.