Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Villingen-Schwenningen - vom 12. Juli 2017, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine fristlose Kündigung des Beklagten vom 12. Dezember 2016 sowie eine weitere fristlose Kündigung mit notwendiger Auslauffrist vom 12. Dezember 2016 und ein gegenüber der Klägerin ausgesprochenes Hausverbot.
Daneben steht ein von dem Beklagten in der Berufungsinstanz gestellter Auflösungsantrag zur Überprüfung.
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