LAG Hamm - Urteil vom 20.11.2009
10 Sa 875/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 301
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 1 Ca 57/09 - 12.3.2009,

Unwirksame Kündigung wegen qualitativer Schlechtleistung; abgestufte Darlegungslast der Arbeitgeberin bei qualitativer Minderleistung; unzureichende Darlegungen der Arbeitgeberin zur Fehlerquote des gekündigten Arbeitnehmers im Vergleich zu anderen Mitarbeitern

LAG Hamm, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 875/09

DRsp Nr. 2010/8116

Unwirksame Kündigung wegen qualitativer Schlechtleistung; abgestufte Darlegungslast der Arbeitgeberin bei qualitativer Minderleistung; unzureichende Darlegungen der Arbeitgeberin zur Fehlerquote des gekündigten Arbeitnehmers im Vergleich zu anderen Mitarbeitern

1. Die Regeln der abgestuften Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess gelten nicht nur in Fällen quantitativer Minderleistungen sondern auch dann, wenn die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer qualitativen Minderleistungen vorwirft. 2. Für die Fälle qualitativer Minderleistung ist über die bloße Fehlerquote hinaus die Darlegung weiterer Umstände wie Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung erforderlich; auch im Falle qualitativer Minderleistungen hat sich die Prüfung einer verhaltensbedingten Kündigung an dem Maßstab zu orientieren, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinträchtigt ist 3. Zur Begründung qualitativer Minderleistungen hat die Arbeitgeberin konkret darzulegen, dass der Arbeitnehmer längerfristig die überdurchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter erheblich überschritten hat, welche Fehlerquote die mit dem Arbeitnehmer vergleichbaren Mitarbeiter haben und welcher Art und Schwere die Fehler dieser Mitarbeiter sind.