LAG München - Urteil vom 13.12.2017
11 Sa 296/17
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4 S. 1 und S. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; KSchG § 4 S. 1-2; KSchG § 6;
Fundstellen:
DB 2018, 897
EzA-SD 2018, 6
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 13884715

Unwirksame Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer bei Unklarheit über den Umfang der tariflichen AnsprücheEinhaltung der Klagefrist bei mehreren Änderungsschutzkündigungen

LAG München, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 296/17

DRsp Nr. 2018/1234

Unwirksame Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer bei Unklarheit über den Umfang der tariflichen Ansprüche Einhaltung der Klagefrist bei mehreren Änderungsschutzkündigungen

1. Ist aufgrund des Antrages nach § 4 Satz 2 KSchG, der sich gegen die Änderungskündigung und die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen infolge der Kündigung richtet, erkennbar, dass der Kläger auch andere Beendigungstatbestände nicht gegen sich gelten lassen will, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch vor oder bis zu dem mit dieser Kündigung angestrebten Termin bewirken könnten, ist die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG - zumindest in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG – gewahrt. Das gilt auch im Falle mehrerer Änderungskündigungen, da auch die Änderungsschutzklage nur Erfolg haben kann, wenn im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist, mit dem also dann die geänderten Arbeitsbedingungen gelten sollen, nicht bereits eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.