BGH - Beschluss vom 26.01.2021
VI ZB 46/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130 Nr. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 621
NJW-RR 2021, 373
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 419/19
OLG Bamberg, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 72/20

Unzulässige Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags; Übermittlung einer Berufungsschrift per Computerfax und Darlegung der Umstände der Einfügung der eingescannten Unterschrift

BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen VI ZB 46/20

DRsp Nr. 2021/2749

Unzulässige Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags; Übermittlung einer Berufungsschrift per Computerfax und Darlegung der Umstände der Einfügung der eingescannten Unterschrift

Zu den Anforderungen an die Schilderung der die Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist begründenden Tatsachen (hier: Einlegung der Berufung mittels Computerfax).

Um ein fehlendes Verschulden hinsichtlich einer Fristversäumung wegen Übermittlung eines Schriftstücks per Computerfax ohne Unterschrift glaubhaft zu machen, muss dargelegt werden, wer zu welchem Zeitpunkt die fristgebundene Schrift mit der eingescannten Unterschrift versehen hat. Für den Fall, dass das Büropersonal dies erledigt haben sollte, bedarf es zudem Vortrag zum Ausbildungsstand und zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Bürokraft und zu deren Kontrolle.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 25.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 130 Nr. 6;

Gründe

I.