BGH - Beschluss vom 31.03.2021
IV ZB 34/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1431/15
OLG Dresden, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1361/20

Unzulässige Rechtsbeschwerde im Falle einer Inanspruchnahme eines Versicherers auf Deckung nach einem Hausbrand

BGH, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen IV ZB 34/20

DRsp Nr. 2021/6774

Unzulässige Rechtsbeschwerde im Falle einer Inanspruchnahme eines Versicherers auf Deckung nach einem Hausbrand

Ein Rechtsanwalt muss sicherstellen, dass das für den Lauf einer Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. September 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 80.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den beklagten Versicherer auf Deckung nach einem Hausbrand in Anspruch. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 25. Juni 2020 zugestellt worden. Eingehend bei dem Berufungsgericht am 13. Juli 2020 hat die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (nachfolgend: Bevollmächtigte) Berufung eingelegt "gegen das … am 29.06.2020 zugestellte Urteil" und Akteneinsicht beantragt. In einer Verfügung der Urkundsbeamtin des Berufungsgerichts vom 14. Juli 2020 finden sich folgende Angaben zum Verfahren: "Berufung … gegen das Urteil … zugestellt am 29.06.2020 … Ablauf der Berufungsbegründungsfrist 31.08.2020 Montag".