BAG - Urteil vom 09.11.2021
1 AZR 206/20
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; BGB § 140; BGB § 242; ZPO § 254;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 77 Nr. 123
ArbRB 2022, 109
AuR 2022, 189
AuR 2022, 191
BB 2022, 307
EzA BetrVG 2001 _ 50 Nr. 13
EzA ZPO 2002 _ 254 Nr. 2
EzA-SD 2022, 15
MDR 2022, 508
NZA 2022, 286
NZA-RR 2022, 166
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1456/19
ArbG Berlin, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2314/19

Unzulässige Stufenklage bei zweckwidrigem Versuch der InformationsverschaffungKeine Regelungskompetenz des örtlichen Betriebsrats für Jahresprämie auf Basis eines unternehmensweiten GesamtbudgetsTrennung der Regelungskompetenzen zwischen Betriebsrat und GesamtbetriebsratUmdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage

BAG, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 1 AZR 206/20

DRsp Nr. 2022/2003

Unzulässige Stufenklage bei zweckwidrigem Versuch der Informationsverschaffung Keine Regelungskompetenz des örtlichen Betriebsrats für Jahresprämie auf Basis eines unternehmensweiten Gesamtbudgets Trennung der Regelungskompetenzen zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage

Orientierungssätze: 1. Eine Stufenklage iSv. § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige, hiermit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (Rn. 13). 2. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die für die Gewährung einer Jahresprämie lediglich Vorgaben für die Ermittlung eines unternehmensweiten Gesamtbudgets vorsieht, welches vom Arbeitgeber an alle in den (beiden) Betrieben des Unternehmens beschäftigten anspruchsberechtigten Arbeitnehmer - unter Berücksichtigung deren jeweiliger Bewertung - zu verteilen ist, ist mangels Regelungskompetenz der örtlichen Betriebsräte unwirksam (Rn. 18 ff.).