LSG Hessen - Beschluss vom 14.11.2023
L 6 AS 339/23 B ER
Normen:
SGB II § 40 Abs. 8 Alt. 1; SGB II § 42a Abs. 4 S. 1-2; SGB II § 44b; VwVG § 2 Abs. 1 Buchst. a); VwVG § 3 Abs. 2 Buchst. c); VwVG § 3 Abs. 3; VwVG § 5 Abs. 1; AO § 251; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 18.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 74/23

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen eine Vollstreckungsankündigung zur Rückzahlung einer Darlehensforderung nach dem SGB IIAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines AnordnungsanspruchsVerjährungsfrist für die Rückzahlung von Darlehen nach § 42a SGB II

LSG Hessen, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen L 6 AS 339/23 B ER

DRsp Nr. 2023/15626

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen eine Vollstreckungsankündigung zur Rückzahlung einer Darlehensforderung nach dem SGB II Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs Verjährungsfrist für die Rückzahlung von Darlehen nach § 42a SGB II

1. Zu den Voraussetzungen der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.2. Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen nach § 42a SGB II unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 18. September 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 8 Alt. 1; SGB II § 42a Abs. 4 S. 1-2; SGB II § 44b; VwVG § 2 Abs. 1 Buchst. a); VwVG § 3 Abs. 2 Buchst. c); VwVG § 3 Abs. 3; VwVG § 5 Abs. 1; AO § 251; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung einer Forderung des Antragsgegners von 1.439,36 Euro.