BSG - Beschluss vom 15.11.2023
B 5 R 91/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 4123/19
LSG Baden-Württemberg, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 235/22

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz in einem Verfahren wegen der Zahlung einer Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes

BSG, Beschluss vom 15.11.2023 - Aktenzeichen B 5 R 91/23 B

DRsp Nr. 2024/25

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz in einem Verfahren wegen der Zahlung einer Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB VI § 46 Abs. 2a;

Gründe

I