LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2023
L 11 R 235/22
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2; SGG § 202; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 4123/19

Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen RentenversicherungWiderlegung der Vermutung einer VersorgungseheAbwägung der Beweggründe beim Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen L 11 R 235/22

DRsp Nr. 2023/7309

Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe Abwägung der Beweggründe beim Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung

Litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat an einer offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung, müssen zur Widerlegung der Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI besonders gewichtige innere und äußere Umstände vorliegen, die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung gegen eine Versorgungsehe sprechen. Die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten oder abstrakte Heiratspläne genügen nicht. Vielmehr muss sich die Heirat als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden Entschlusses darstellen (vorliegend verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.12.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2; SGG § 202; ZPO § 292;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer großen Witwenrente streitig.