BFH - Beschluss vom 15.12.2008
VII B 171/08
Normen:
FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1562/07

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verfristung

BFH, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen VII B 171/08

DRsp Nr. 2009/5422

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verfristung

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gemäß § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Frist begründet worden ist. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Begründungsfrist kann nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Fristverlängerung ist nicht möglich (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 21).

Im Streitfall wurde die Begründungsfrist am 17. Juli 2008 mit der Zustellung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in Lauf gesetzt und hätte daher am 17. September 2008 geendet. Da der Kläger allerdings vor Fristablauf einen Antrag gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO auf Verlängerung der Frist um einen weiteren Monat gestellt und der Vorsitzende des beschließenden Senats diesem Antrag entsprochen hatte, endete die Begründungsfrist mit Ablauf des 17. Oktober 2008. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch erst am 21. November 2008 beim Gericht eingegangen.