BayObLG - Beschluss vom 14.02.2024
102 W 164/23
Normen:
GmbHG § 51b S. 1; AktG § 132 Abs. 4 S. 2; ZPO § 888;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 153/2024
ZAP 2024, 211
NZG 2024, 360
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen O 1552/22

Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fehlens der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt bei einer Beschwerdeschrift gegen einen Zwangsgeldbeschluss

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen 102 W 164/23

DRsp Nr. 2024/2274

Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fehlens der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt bei einer Beschwerdeschrift gegen einen Zwangsgeldbeschluss

"Unabhängig davon, ob der Antrag auf Erlass eines Beschlusses nach § 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 4 Satz 2 AktG, § 888 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt, muss jedenfalls die Beschwerdeschrift gegen den Zwangsgeldbeschluss durch einen Anwalt unterzeichnet sein".

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27. April 2023, 5 HK O 1522/22, wird verworfen.

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 51b S. 1; AktG § 132 Abs. 4 S. 2; ZPO § 888;

Gründe

I.