BFH - Beschluss vom 28.08.2012
I B 69/12
Normen:
FGO § 58 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 50
GmbHR 2013, 167
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 83/10

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde einer GmbH, da der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat und bis heute kein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist

BFH, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen I B 69/12

DRsp Nr. 2012/22557

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde einer GmbH, da der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat und bis heute kein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist

1. NV: Legt der Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, verliert die GmbH ihre Prozessfähigkeit. Der seit dem 1. November 2008 geltende und allein die Fälle der Passivvertretung erfassende § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ändert hieran nichts. 2. NV: Der Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, den Geschäftsverkehr vor einer führungslosen GmbH zu schützen, gebietet keine analoge Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auf die Fälle der Aktivvertretung. 3. NV: Legt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht ein Rechtsmittel ein, ergeht die Entscheidung gegenüber dem Kläger persönlich; dem Vertreter ohne Vertretungsmacht sind jedoch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Legt der Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, so verliert diese ihre Prozessfähigkeit. Daran ändert auch § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG. nichts, wonach die Gesellschaft im Falle der Führungslosigkeit von ihren Gesellschaftern gesetzlich vertreten wird, wenn ihr gegenüber Willenserklärungen abzugeben oder Schriftstücke zuzustellen sind. § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG ermöglicht nicht eine aktive Prozessführung.

Normenkette:

FGO § 58 Abs. 2 S. 1;

Gründe