Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
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Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung.
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