BVerwG - Beschluss vom 23.02.2021
2 C 11.19
Normen:
VwGO § 144 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; BDG § 3; LDG ,NW § 3;
Fundstellen:
BVerwGE 171, 325
ZBR 2021, 352
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 283/10
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen A 1161/11

Unzulässigkeit der Revision in einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren aufgrund einer dem Beklagten zuzurechnenden schuldhaften Nichtwahrung der Revisionsbegründungsfrist durch den vertretenden Anwalt

BVerwG, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 2 C 11.19

DRsp Nr. 2021/5954

Unzulässigkeit der Revision in einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren aufgrund einer dem Beklagten zuzurechnenden schuldhaften Nichtwahrung der Revisionsbegründungsfrist durch den vertretenden Anwalt

Auch im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren ist das Verschulden eines Bevollmächtigten dem von diesem vertretenen Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2018 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 144 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; BDG § 3; LDG ,NW § 3;

Gründe

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig und nach § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen, weil der Beklagte die Revisionsbegründungsfrist ( § 139 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ) nicht gewahrt hat (1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( § 60 VwGO ) ausgeschlossen ist (2.).

1. Nach § 3 Abs. 1 , § 67 LDG NRW und § 139 Abs. 3 VwGO ist die Revision im Falle der Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Revisionsbegründung ist gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 139 Abs. 3 Satz 2 VwGO bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen.