BFH - Beschluss vom 06.10.2015
V B 23/15
Normen:
§ 118 AO; § 196 AO; § 202 AO; § 33 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 116 Abs 3 FGO; § 40 Abs 1 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 53
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3245/14 AO

Unzulässigkeit einer AnfechtungsklageDarlegungserfordernisse bei der Rüge eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers

BFH, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen V B 23/15

DRsp Nr. 2015/19394

Unzulässigkeit einer AnfechtungsklageDarlegungserfordernisse bei der Rüge eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers

1. NV: Eine erst nach der Zusendung des Prüfungsberichtes gegen die Prüfungsanordnung erhobene Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. 2. NV: Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler wird nicht mit der Behauptung dargelegt, das Finanzgericht habe die Verfassungskonformität einer Norm prüfen müssen, wenn für die Entscheidung über diesen Antrag der Finanzrechtsweg nicht eröffnet ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. März 2015 9 K 3245/14 AO wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

§ 118 AO; § 196 AO; § 202 AO; § 33 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 116 Abs 3 FGO; § 40 Abs 1 FGO;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

1. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde erfordert, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO "dargelegt" werden. Dies setzt voraus, dass die Klägerin das Vorliegen eines der Zulassungsgründe substantiiert und schlüssig vorträgt.