Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. März 2015
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
1. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde erfordert, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO "dargelegt" werden. Dies setzt voraus, dass die Klägerin das Vorliegen eines der Zulassungsgründe substantiiert und schlüssig vorträgt.
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