BFH - Beschluss vom 02.02.2024
VI S 23/23
Normen:
FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FGO § 52d; FGO § 133a Abs. 2 S. 1; FGO § 133a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 469
StX 2024, 138
StuB 2024, 240
BFH/NV 2024, 415

Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge wegen Nichteinhaltung der Formerfordernisse; Nutzung des erlektronischen Postfachs durch den Steuerberater

BFH, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen VI S 23/23

DRsp Nr. 2024/2247

Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge wegen Nichteinhaltung der Formerfordernisse; Nutzung des erlektronischen Postfachs durch den Steuerberater

NV: Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der gegenüber dem Gericht auch unter der Berufsbezeichnung "Steuerberater" auftritt, ist zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verpflichtet.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.09.2023 - VI B 4/23 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FGO § 52d; FGO § 133a Abs. 2 S. 1; FGO § 133a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der Senat hat die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.11.2022 - 6 K 207/21 wegen Einkommensteuer 2014 bis 2019 mit Beschluss vom 29.09.2023 - VI B 4/23 als unzulässig verworfen, da sie die Beschwerde entgegen § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht als elektronisches Dokument übermittelt und ferner die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt hatten.

Gegen diesen Beschluss haben die Kläger mit einem per Telefax übermittelten Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten Anhörungsrüge erhoben.

II.