Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.09.2023 -
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Der Senat hat die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.11.2022 - 6 K 207/21 wegen Einkommensteuer 2014 bis 2019 mit Beschluss vom 29.09.2023 -
Gegen diesen Beschluss haben die Kläger mit einem per Telefax übermittelten Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten Anhörungsrüge erhoben.
II.
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