Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob unter dem Datum des 21. August 1990 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1989) u.a. mit der Begründung, daß der Grundfreibetrag zu niedrig und daß der Bescheid nicht ordnungsgemäß adressiert sei. Gleichzeitig bat er um die umgehende Übersendung einer klagefähigen Entscheidung. Über den Einspruch ist bisher nicht entschieden.
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