LAG Chemnitz - Urteil vom 03.05.2023
3 Sa 287/21
Normen:
BGB § 278; BGB § 831; BGB § 839; BetrAVG § 3 Abs. 2; BetrAVG § 4 Abs. 5; SGB IV § 18; KVGV § 14 Abs. 1 S. 1; KVGV § 15 Abs. 2 S. 2; KAV v. 26.11.1996 § 1; KAV v. 26.11.1996 § 9 Abs. 2; KAV v. 26.11.1996 § 23; KAV v. 26.11.1996 § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2645/20

Unzulässigkeit einer identischen KlageBestandskraft rechtskräftiger Entscheidungen bei Änderung der RechtsprechungAuflösung eines Kirchgemeindeverbands und Resthaftung der übrigen VerbandsgemeindenAbfindung einer Ergänzungsleistung durch Einmalzahlung

LAG Chemnitz, Urteil vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 287/21

DRsp Nr. 2023/11972

Unzulässigkeit einer identischen Klage Bestandskraft rechtskräftiger Entscheidungen bei Änderung der Rechtsprechung Auflösung eines Kirchgemeindeverbands und Resthaftung der übrigen Verbandsgemeinden Abfindung einer Ergänzungsleistung durch Einmalzahlung

1. Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch gestritten, ist diese Klage unzulässig. Dies gilt auch, wenn im Zweitprozess eine andere Klageart gewählt wird. Die Unzulässigkeit ist als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung ungeachtet einer eventuellen Rüge zu prüfen. 2. Eine Änderung der Rechtsprechung führt nicht dazu, dass die Rechtskraftwirkung von bereits rechtskräftigen Urteilen aus der Vergangenheit entfällt. 3. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KGVG sollen vor der Auflösung eines Kirchgemeindeverbands sämtliche Verbindlichkeiten des Verbands gegenüber Dritten beglichen sein. Soweit dies nach Lage der Verhältnisse ausgeschlossen ist, haften gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KGVG alle bisherigen Verbandsgemeinden für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner.