BFH - Beschluss vom 01.09.2022
VI R 8/22
Normen:
FGO § 124 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1190
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1946/21

Unzulässigkeit einer Revision wegen VerfristungFehlerhafte Fristberechnung durch einen rechtskundigen ProzessbevollmächtigtenWiedereinsetzung ausschließendes Verschulden

BFH, Beschluss vom 01.09.2022 - Aktenzeichen VI R 8/22

DRsp Nr. 2022/13562

Unzulässigkeit einer Revision wegen Verfristung Fehlerhafte Fristberechnung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden

1. NV: Der Umstand, dass der für den Beginn einer Frist maßgebliche Tag bei der Bemessung der Monatsfrist "nicht mitgerechnet" wird (§ 187 Abs. 1 BGB), bedeutet nicht, dass sich die Frist entsprechend verlängert. 2. NV: Ein Fehler bei der Fristberechnung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig als fahrlässig einzustufen und stellt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden dar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.02.2022 – 6 K 1946/21 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 124 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.