BVerfG - Beschluss vom 11.08.2008
2 BvL 5/03
Normen:
NSpielbankG § 3 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 264/95

Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Vereinbarkeit der Erhebung einer gegenüber der gesetzlichen Spielbankabgabe erhöhten Spielbankabgabe mit rechtsstaatlichen Grundsätzen mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Frage

BVerfG, Beschluss vom 11.08.2008 - Aktenzeichen 2 BvL 5/03

DRsp Nr. 2008/19147

Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Vereinbarkeit der Erhebung einer gegenüber der gesetzlichen Spielbankabgabe erhöhten Spielbankabgabe mit rechtsstaatlichen Grundsätzen mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Frage

Normenkette:

NSpielbankG § 3 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Vereinbarkeit der Erhebung einer gegenüber der gesetzlichen Spielbankabgabe erhöhten Spielbankabgabe mit rechtsstaatlichen Grundsätzen.

1. Das Niedersächsische Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973 (Nds. GVBl S. 253 - NSpielbG 1973) ermöglichte die Zulassung öffentlicher Spielbanken in drei geeigneten Orten nebst Zweigspielbetrieben in drei weiteren Orten (§ 1). Der Betrieb einer Spielbank bedurfte der Konzession, die auf Zeit erteilt und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden konnte; die Einzelheiten waren in einem Konzessionsvertrag zu regeln (vgl. § 2 NSpielbG 1973). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 NSpielbG 1973 hatte der Spielbankunternehmer an das Land Niedersachsen eine Spielbankabgabe in Höhe von 80 vom Hundert der Bruttospielerträge zu entrichten; Satz 2 bestimmte, dass höhere (zusätzliche) Leistungen in dem Konzessionsvertrag festgelegt werden konnten.