I. Das Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG betrifft die Vereinbarkeit der Erhebung einer gegenüber der gesetzlichen Spielbankabgabe erhöhten Spielbankabgabe mit rechtsstaatlichen Grundsätzen.
1. Das Niedersächsische Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973 (Nds. GVBl S. 253 - NSpielbG 1973) ermöglichte die Zulassung öffentlicher Spielbanken in drei geeigneten Orten nebst Zweigspielbetrieben in drei weiteren Orten (§ 1). Der Betrieb einer Spielbank bedurfte der Konzession, die auf Zeit erteilt und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden konnte; die Einzelheiten waren in einem Konzessionsvertrag zu regeln (vgl. § 2 NSpielbG 1973). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 NSpielbG 1973 hatte der Spielbankunternehmer an das Land Niedersachsen eine Spielbankabgabe in Höhe von 80 vom Hundert der Bruttospielerträge zu entrichten; Satz 2 bestimmte, dass höhere (zusätzliche) Leistungen in dem Konzessionsvertrag festgelegt werden konnten.
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