BFH - Beschluss vom 18.11.2014
V B 54/14
Normen:
FGO § 110 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 223
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4109/13

Unzulässigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens über eine bereits rechtskräftig entschiedene steuerrechtliche Frage

BFH, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen V B 54/14

DRsp Nr. 2015/96

Unzulässigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens über eine bereits rechtskräftig entschiedene steuerrechtliche Frage

1. NV: Das finanzgerichtliche Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel, wenn zu Unrecht durch Sachurteil statt durch Prozessurteil entschieden wurde. Im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision kann das vorinstanzliche Urteil durch Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO in ein Prozessurteil umgewandelt werden. 2. NV: Die Beteiligten und das Finanzgericht sind in einem späteren Klageverfahren an ein zuvor rechtskräftiges Urteil gebunden, soweit die Entscheidungsgegenstände des alten und des neuen Klageverfahrens identisch sind.

Hat das Finanzgericht rechtskräftig entschieden, dass Bemessungsgrundlage des steuerpflichtigen Umsatzes eines Rechtsanwalts das tatsächlich vereinnahmte Entgelt abzüglich der Umsatzsteuer ist und die Klage insoweit rechtskräftig abgewiesen, so kann diese Rechtsfrage nicht erneut zum Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht werden, wenn auch mit anderer Begründung.

Normenkette:

FGO § 110 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe