LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.04.2012
6 Sa 991/11
Normen:
TVöD § 26 Abs. 1; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. a); BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 3; SGB IX § 125 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 497/10

Urlaubsabgeltung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit im öffentlichen DienstUnbegründete Zahlungsklage aufgrund Verfalls des tariflichen Mehrurlaubs infolge andauernder Arbeitsunfähigkeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.04.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 991/11

DRsp Nr. 2012/9795

Urlaubsabgeltung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit im öffentlichen Dienst Unbegründete Zahlungsklage aufgrund Verfalls des tariflichen Mehrurlaubs infolge andauernder Arbeitsunfähigkeit

Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben sowohl für den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub als auch für den übersteigenden tariflichen Mindesturlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG wesentlich abweichende Übertragungs- und Verfallsregeln vereinbart. Der tarifliche Mehrurlaub verfällt gemäß § 26 Abs. 2 a TVöD, wenn er nicht zum 31.03. bzw. 31.05. des Folgejahres angetreten wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.06.2011 - 7 Ca 497/10 Ö - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.06.2011 - 7 Ca 497/10 Ö - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 194,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 711,91 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 96 % und die Beklagte zu 4 %

zu tragen.