I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Klägerin aus dem am 28. Februar 1998 beendeten Arbeitsverhältnis noch 3.965,00 DM zustehen. Die Beklagte hatte mit der Gehaltsabrechnung für Februar neben Gehalt, Arbeitszeitausgleich und Urlaubsgeld eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.719,76 DM abgerechnet und von dem Gesamtbetrag eine Forderung in Höhe von 3.965,00 DM brutto wegen Rückzahlung von Weihnachtsgeld in Abzug gebracht. Dem widersprach die Klägerin.
Mit ihrer am 12. März 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.965,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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