LAG Hamm - Urteil vom 02.12.2021
5 Sa 824/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1108/21

Urlaubsanspruch im ruhenden ArbeitsverhältnisAnspruch auf Urlaub bei Gleichwohlgewährung von ArbeitslosengeldRichtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 1 BUrlG

LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 824/21

DRsp Nr. 2022/1504

Urlaubsanspruch im ruhenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf Urlaub bei Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 1 BUrlG

1. Soweit das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld ruht, bedeutet dies nicht automatisch, dass in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche entstehen. Davon ohnehin zu trennen ist die Frage nach einer zulässigen Kürzung durch den Arbeitgeber. 2. § 3 Abs. 1 BurlG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, weil sie krankheitsbedingt die Arbeitsleistung nicht erbringen können, mit den Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die tatsächlich nicht gearbeitet haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.06.2021 - 10 Ca 1108/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung weiterer Urlaubsabgeltung (nebst zusätzlicher Urlaubsvergütung) für den Zeitraum 01.01.2019 bis 30.04.2020 im Umfang von 55 Urlaubstagen in Höhe von 14.747,70. Die weiteren erstinstanzlich verfolgten Ansprüche werden von keiner Partei weiter verfolgt. Insoweit wird das Urteil des Arbeitsgerichtes nicht angegriffen.