BFH - Beschluss vom 08.12.2005
XI B 219/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 951
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4024/01

Urteilsbegründung - Bezugnahme auf später zugestellte Entscheidung

BFH, Beschluss vom 08.12.2005 - Aktenzeichen XI B 219/04

DRsp Nr. 2006/7304

Urteilsbegründung - Bezugnahme auf später zugestellte Entscheidung

1. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i. S. des § 119 Nr. 6 FGO liegt vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung in Bezug auf alle wesentlichen Streitpunkte auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.2. Eine Möglichkeit zur Überprüfung kann zwar auch dann gegeben sein, wenn in der Urteilsbegründung auf eine andere Entscheidung zwischen denselben Beteiligten Bezug genommen wird; das setzt aber voraus, dass die in Bezug genommene Entscheidung entweder gleichzeitig oder früher zugestellt worden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- begehrten mit ihrer Klage die Feststellungen der verbleibenden Verlustabzüge zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1996, 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998 im Hinblick auf Verluste aus ihrer Beteiligung an der X-GmbH & Co. KG (KG). Die KG war durch Umwandlung auf den 1. September 1995 aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hervorgegangen.