I. 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- begehrten mit ihrer Klage die Feststellungen der verbleibenden Verlustabzüge zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1996, 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998 im Hinblick auf Verluste aus ihrer Beteiligung an der X-GmbH & Co. KG (KG). Die KG war durch Umwandlung auf den 1. September 1995 aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hervorgegangen.
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