BFH - Beschluß vom 30.11.1998
I R 42/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 792

Urteilsberichtigung

BFH, Beschluß vom 30.11.1998 - Aktenzeichen I R 42/98

DRsp Nr. 1999/3483

Urteilsberichtigung

Fehler, die in der Urschrift des Urteils nicht enthalten sind, sondern nur in der den Beteiligten zugestellten Urteilsausfertigung und die lediglich auf einem Kanzleiversehen bei der Fertigung der Reinschrift beruhen, können jederzeit richtiggestellt werden.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine Prüfungsanordnung erlassen durfte. Die dagegen gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage blieb erfolglos. Das abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Klägerin am 31. März 1998 zugestellt. Laut Kanzleinotiz des FG vom 8. April 1998 lag allerdings "durch einen Computerausfall im hauseigenen System in der Ausfertigung des Urteils vom 16.12.1997 insofern eine Abweichung vom Urtext vor, daß sämtliche Berichtigungen im Urtext nicht durchgeführt bzw. berücksichtigt wurden". Zugleich mit dieser Notiz wurde den Beteiligten nunmehr eine jeweils korrigierte Urteilsfassung übersandt.