FG Münster - Urteil vom 27.08.2010
4 K 3175/08 E
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 666

USA-Studienreise einer Englischlehrerin

FG Münster, Urteil vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 4 K 3175/08 E

DRsp Nr. 2010/22951

USA-Studienreise einer Englischlehrerin

1. Lag der Durchführung einer Studienreise zwar eine berufliche Veranlassung zugrunde, wurde die Reise jedoch auch aus nicht völlig untergeordneten privaten Motiven unternommen, kommt eine steuerliche Berücksichtigung der beruflich veranlassten Reisekosten auch nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672) nur dann in Betracht, wenn die Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung sind. 2. Enthält jeder Programmpunkt der Studienreise eine untrennbare Verbindung von beruflichen und privaten Gesichtspunkten, scheidet eine steuerliche Berücksichtigung anteiliger beruflich veranlasster Reiseaufwendungen auch im Wege der Schätzung aus (Bestätigung BMF-Schreiben v. 6.7.2010, BStBl. I 2010, 614 Rz. 18).

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für eine Studienreise in die USA bei einer Englischlehrerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Ehefrau ist Lehrerin und unterrichtet die Fächer Sport und Englisch an einem Gymnasium.