Die Umsatzsteuerjahreserklärung wird in der Praxis zusammen mit dem Jahresabschluss/der Gewinnermittlung bearbeitet. Mit dem folgenden Beitrag haben wir Ihnen aktuelle Praxishinweise zur Umsatzsteuer 2018 zusammengestellt.
Grundsätzlich sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer befreit. Aber gilt das auch für alle Bereitschafts- und Notdienste? Der BFH hat klargestellt, dass auch Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, mit denen gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig erkannt werden sollen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten zu können, umsatzsteuerfrei sind (BFH, Urt. v. 02.08.2018 - V R 37/17).
Im aktuellen Fall erzielte ein Arzt sowohl umsatzsteuerfreie als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Zu seinen Tätigkeiten gehörte u.a. der Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Dabei umfassten die Aufgaben des Arztes zum einen, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten, und zum anderen, während der Veranstaltung bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen zu erkennen.
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