BFH - Beschluß vom 21.11.2000
II B 45/99
Normen:
BewG § 12 ; GrEStG (1983) § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 642

USt; Teil der Bemessungsgrundlage für die GrESt?

BFH, Beschluß vom 21.11.2000 - Aktenzeichen II B 45/99

DRsp Nr. 2001/4336

USt; Teil der Bemessungsgrundlage für die GrESt?

Die Frage, ob die dem Grundstückskäufer in Rechnung gestellte USt als Teil des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage für die GrESt zählt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich diese Frage aus dem Gesetz und der vorhandenen BFH-Rechtsprechung beantworten lässt (Anschluss an BFH-Urt. v. 18.10.1972 - II R 124/69, BStBl II 1973, 126; BFH-Beschl. v. 13.02.1998 - II B 69/97).

Normenkette:

BewG § 12 ; GrEStG (1983) § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb ein Grundstück. Der Kaufpreis betrug laut Kaufvertrag "... DM zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer".

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer vom Bruttokaufpreis aus, berücksichtigte antragsgemäß die Veräußerung von Inventar und Betriebsvorrichtungen mit einem Kaufpreisanteil von ... DM und setzte demgemäß nach einer Bemessungsgrundlage von ... DM Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM fest.

Die Klägerin machte geltend, von der vom FA zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage müsse die darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von ... DM abgezogen werden. Wert der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung sei der Kaufpreis ohne Umsatzsteuer. Der Umsatzsteuer komme kein wirtschaftlicher Wert zu.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.