FG Berlin - Urteil vom 28.11.2005
9 K 8156/02
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1247

VBL-Zuschlag auf Grund eines Wechsels in Gesellschafterstruktur kein Arbeitslohn

FG Berlin, Urteil vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 9 K 8156/02

DRsp Nr. 2006/22899

VBL-Zuschlag auf Grund eines Wechsels in Gesellschafterstruktur kein Arbeitslohn

Ein von einem Arbeitgeber anlässlich eines Wechsels in der Gesellschafterstruktur an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geleisteter Zuschlag zur bisher von ihm entrichteten Umlage ist nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob Zahlungen der Klägerin als Arbeitgeberin an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Streitjahr 1998 in Höhe von insgesamt xxx DM Bestandteil des Arbeitslohns der bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig sind.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, die im Jahr 1992 im Wege der Umwandlung aus einem kommunalen Eigenbetrieb des Landes Berlin hervorgegangen ist. Das Land Berlin blieb nach der Umwandlung bis zum Verkauf der Anteile an private Anteilseigner im Jahr 1997 mehrheitlich an der Klägerin beteiligt.

Nach der juristischen Entstehung der Klägerin als Aktiengesellschaft schloss sie am 20. November/1. Dezember 1992 mit der VBL eine Beteiligungsvereinbarung, die den dort beschäftigten Arbeitnehmern aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin den Erhalt einer zusätzlichen Altersversorgung über die VBL sicherte.