I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Gesellschafterversammlung am 14. Dezember 1994 eine Vorabausschüttung auf den für das Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) 1994 erwarteten Gewinn in Höhe von 20 000 DM beschloß. Die Ausschüttung wurde am 27. Dezember 1994 durch Gutschrift auf den Verrechnungskonten der Gesellschafter vollzogen. Streitig ist, mit welchen Beständen des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) die Ausschüttung zu verrechnen ist.
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