Die Beteiligten streiten über die Frage, ob es sich bei der Veräußerung der Wohnung in A-Stadt vom xx. Dezember 2016 um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt. Ferner ist die Höhe des durch den Beklagten nach § 23 Abs. 3 EStG ermittelten Veräußerungsgewinns streitig.
Der Kläger war im Streitjahr Angestellter bei der C-AG und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Klägerin war im Streitzeitraum nicht berufstätig. Am xx.xx.2017 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten ein mit welcher der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärte. Weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielten die Kläger nach eigenen Angaben nicht. Der Beklagte veranlagte zunächst antragsgemäß und erließ am xx.xx.2017 einen Einkommensteuerbescheid für 2016, welcher gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.
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