FG Niedersachsen - Urteil vom 25.10.2011
15 K 10217/09
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; AO § 42;
Fundstellen:
BB 2012, 1057

Veräußerung von KG-Anteilen - Tarifvergünstigung - Gesamtplanrechtsprechung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 15 K 10217/09

DRsp Nr. 2012/9815

Veräußerung von KG-Anteilen - Tarifvergünstigung - Gesamtplanrechtsprechung

Zu den Voraussetzungen der Tarifvergünstigung gem. §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung oder Aufgabe eines MU-Anteils. Die Veräußerung eines MU-Anteils ist nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonder-BV gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mit veräußert, sondern diese der Ges. weiterhin zur Nutzung überlässt. Zur Definition wesentlicher Betriebsgrundlagen. Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 16, 34 EStG kann über die durch die sog. Gesamtplanrechtsprechung des BFH erfolgte einengende Auslegung nicht dadurch weiter eingeschränkt werden, dass auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwestergesellschaften, an denen der veräußernde Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, mit in die Subsumtion einbezogen werden.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; AO § 42;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Gewinn der Kläger im Streitjahr 1997 aus der Veräußerung von Kommanditanteilen der Tarifvergünstigung nach §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt.